Die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG darf nur mittels der von der Stammzahlenregisterbehörde bezeichneten technischen E-ID-Schnittstelle an Datenverarbeitungen weitergegeben werden. Die Beschreibung dieser Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
StZRegBehV 2022 · Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
§ 1 Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) bei der Verwendung des E-ID
…den Bereichen zu errechnen, das oder die sich aus der Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz E-GovG iVm § 2 der E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, ergibt oder ergeben, und in die Personenbindung, die gemäß § …
§ 8 Abfrage des ERnP
…die Stammzahlenregisterbehörde den Registrierungsbehörden eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ERnP, auf die die übermittelten Daten zutreffen, unter Angabe sämtlicher Eintragungsdaten gemäß § 2 Z 1 ERegV 2022 übermitteln. Dies ist ausschließlich für den Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person zu einem bestehenden Eintrag durchzuführen und nur zulässig, wenn die vom Verantwortlichen…
§ 5 bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs zur Vollziehung berufen ist
…festgestellt“ gemäß § 4a Abs. 3a MeldeG, oder 2. auf Grund von personenbezogenen Daten aus dem ERnP, sofern sämtliche gemäß § 2 Z 1 der Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022, BGBl. II Nr. 241/2022, erforderlichen Eintragungsdaten durch gemäß § 4a E-GovG mit der Registrierung des E…