(1) Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß § 4 – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
(2) Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen
1. Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,
2. Zuchtbetriebe, die mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie
3. kombinierte Betriebe, die entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.
(3) Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.
Rückverweise
SchwG-VO · Schweinegesundheitsverordnung
§ 7 Betreuungstierärztinnen und Betreuungstierärzte
…kann die Beauftragung des Tierarztes/der Tierärztin für seine/ihre Tätigkeit gemäß dieser Verordnung untersagen, wenn Bedenken gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegen; gleiches gilt für eine allfällig erforderliche Vertretung des Betreuungstierarztes/der Betreuungstierärztin. Die tierärztliche Bestandsbetreuung kann auch im Rahmen eines TGD-Betreuungsvertrages gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung …
§ 16 Übergangsregelungen
…Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag. (4) Die Meldungen von Offenstallhaltungen und Auslaufhaltungen ins VIS gemäß § 3 Abs. 3 sowie die wildschweinsichere Lagerung von Futter und Einstreu gemäß Anhang 1 Abschnitt II Z 4 haben bis zum Ablauf des 15. November 2021 zu erfolgen.…
§ 11 Behördliche Maßnahmen
… 3 und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowie 3. für Schweinehaltungen Ausnahmen von den Haltungs- oder Kontrollbedingungen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.…
§ 8 Tierärztliche Bestandsbetreuung und besondere Untersuchungen
…3. die durchgeführten Maßnahmen nachweislich zu dokumentieren. (3) Bei 1. gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe, 2. gehäuftem Auftreten von Kümmerern, 3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 Grad C in einem Stall oder einer Gruppe, 4. Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall…