(1) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat jeden Bestand gemäß § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 durch eine Tierärztin/einen Tierarzt betreuen zu lassen (tierärztliche Bestandsbetreuung). Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat den Namen und den Berufssitz dieser Betreuungstierärztin/dieses Betreuungstierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben. Dabei ist auch eine schriftliche Zustimmungserklärung des benannten Tierarztes/der benannten Tierärztin sowie eine Erklärung, dass keine Untersagung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Beauftragung des Tierarztes/der Tierärztin für seine/ihre Tätigkeit gemäß dieser Verordnung untersagen, wenn Bedenken gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegen; gleiches gilt für eine allfällig erforderliche Vertretung des Betreuungstierarztes/der Betreuungstierärztin. Die tierärztliche Bestandsbetreuung kann auch im Rahmen eines TGD-Betreuungsvertrages gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-Verordnung 2009), BGBl. II Nr. 434/2009, erfolgen. Diese Meldung kann mit Einverständnis des Tierhalters durch die TGD-Geschäftsstelle erfolgen.
(2) Die Beauftragung der Tierärztin/des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn
1. die Betreuungstierärztin/der Betreuungstierarzt dauernd nicht in der Lage ist, die ihr bzw. ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder
2. die Betreuungstierärztin/der Betreuungstierarzt wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Übertretung lebensmittel- oder veterinärrechtlicher Bestimmungen öfter als zweimal bestraft wurde oder
3. sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an vertraglich oder in einschlägigen Rechtsnormen festgelegte Bedingungen über die Durchführung der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Untersagung dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin, der genannten Tierärztin/dem genannten Tierarzt und gegebenenfalls dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst mitzuteilen. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat in diesem Fall einen anderen Betreuungstierarzt/eine andere Betreuungstierärztin heranzuziehen und hierbei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.
(4) Bei Beständen, die nicht § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 unterliegen, hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin für eine tierärztliche Betreuung des Bestandes Sorge zu tragen.
Rückverweise
SchwG-VO · Schweinegesundheitsverordnung
§ 7 Betreuungstierärztinnen und Betreuungstierärzte
…geben. Dabei ist auch eine schriftliche Zustimmungserklärung des benannten Tierarztes/der benannten Tierärztin sowie eine Erklärung, dass keine Untersagung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Beauftragung des Tierarztes/der Tierärztin für seine/ihre Tätigkeit gemäß dieser Verordnung untersagen, wenn Bedenken gemäß Abs. 2 Z …
§ 16 Übergangsregelungen
…erforderlich werden. Sonstige Anforderungen des Anhangs 2 müssen am 31. Dezember 2016 bestehende Betriebe längstens bis 1. Jänner 2020 erfüllen. (2) Betriebsinhaber/-inhaberinnen von am 31. Dezember 2016 bestehenden Betrieben, welche nach § 7 dieser Verordnung einen Betreuungstierarzt/eine Betreuungstierärztin zu bestellen haben, haben diese ehest möglich…