§ 11 Behördliche Maßnahmen
In Kraft seit 01. Oktober 2021
Up-to-date
Die zuständige Behörde kann
1. bei Feststellung von Mängeln geeignete Anordnungen zur Mängelbehebung erteilen,
2. bei Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen §§ 3 und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowie
3. für Schweinehaltungen Ausnahmen von den Haltungs- oder Kontrollbedingungen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.
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