SchulordnungsVO
(1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre
§ 2(1) Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterric
§ 3(1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht, zu
§ 4(1) Die Schüler haben am Unterricht, an den Schulv
§ 5Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen un
§ 6(1) Schüler, Lehrer, sonstige Bedienstete der Schu
§ 7Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter i
§ 8(1) Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichts
§ 9(1) Der Genuß alkoholischer Getränke ist den Schül
§ 10Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihr
§ 10aSoweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verw
§ 11(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974 i
Vorwort
(1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
(2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
(1) Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b SchUG) zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
(2) Der Schüler hat regelmäßig teilzunehmen:
1. am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen,
2. am Unterricht der von ihm gewählten alternativen Pflichtgegenstände,
3. am Förderunterricht, der für ihn verpflichtend oder für den er angemeldet ist,
4. am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindliche Übungen, für die er angemeldet ist,
4a. an ganztägigen Schulformen am Betreuungsteil, zu dem er angemeldet ist,
5. an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen,
6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er angemeldet ist, sowie
7. an der individuellen Berufs(bildungs)orientierung, zu deren Teilnahme er dem Unterricht fern bleiben darf.
(3) Abs. 2 gilt für ordentliche Schüler und für der Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler. Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.
(4) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
(5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.
(6) Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung im Schulgebäude anwesend sein dürfen, entscheidet die Schulleitung. Dabei ist von der Schulleitung – unbeschadet der §§ 3 Abs. 4 und 9 Abs. 3a des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 – festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des § 44a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist. Dies ist gemäß § 79 Abs. 1 SchUG kundzumachen.
(1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben.
(2) Auf das Fernbleiben von der Schule finden Anwendung:
1. für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schüler § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76,
2. für der Berufsschulpflicht unterliegende Schüler § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 sowie § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985,
3. im übrigen § 45 des Schulunterrichtsgesetzes
(3) Das verspätete Eintreffen des Schülers zum Unterricht, zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.
(1) Die Schüler haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.
(2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
(3) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.
(4) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten – sofern der Schüler volljährig ist, diesem – ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluß von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt.
(1) Schüler, Lehrer, sonstige Bedienstete der Schule sowie Personen, die gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beaufsichtigung von Schülern betraut sind, sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden.
(2) In der Schule sind jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen.
Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er volljährig ist.
(1) Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
a) bei positivem Verhalten des Schülers:
Ermutigung,
Anerkennung,
Lob,
Dank;
b) bei einem Fehlverhalten des Schülers:
Aufforderung,
Zurechtweisung,
Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter
Pflichten,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
Verwarnung.
Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden.
(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.
(1) Der Genuß alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.
(2) Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.
Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden. Sofern der Schüler volljährig ist, trifft ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung seiner Wohnadresse und der wesentlichen seine Person betreffenden Angaben.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 11 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(2) § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 216/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(3) § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 221/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 6 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2005 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 2 Abs. 2 Z 4a und Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 10 und § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.