(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 1 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 Modulteilnehmern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
1. die in der Anlage 1 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
2. dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
Rückverweise
San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 113 Ergänzungsausbildung
…” zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben. (5) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen.…
§ 117 Anpassungslehrgang
…Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen. (4) Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrganges sind mit den Beurteilungsstufen 1. “bestanden” oder…