(1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen eines entsprechenden Moduls zu absolvieren.
(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Die Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen.
(4) Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrganges sind mit den Beurteilungsstufen
1. “bestanden” oder
2. “nicht bestanden”
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
Rückverweise
San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 117 Anpassungslehrgang
(1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen eines entsprechenden Moduls zu absolvieren. (2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. (3) Die Zula…
§ 116 Allgemeines
…im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 117 bis 120 anderes ergibt.…