(1) Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.
(2) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Ergänzungsprüfungen, die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form von Einzelprüfungen durch die Lehrkräfte abzuhalten.
(3) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Folgende Beurteilungsstufen (Noten) sind anzuwenden:
1. “sehr gut” (1),
2. “gut” (2),
3. “befriedigend” (3),
4. “genügend” (4),
5. “nicht genügend” (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “sehr gut” bis “genügend” (1 bis 4) gegeben.
(4) Die Leistungen im Rahmen eines Praktikums sind mit
1. “bestanden” oder
2. “nicht bestanden”
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
(5) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen.
Rückverweise
San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 113 Ergänzungsausbildung
(1) Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen. (2) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als 1. mündliche Prüfung vor der Prüfung…
§ 112 Allgemeines
…Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 113 bis 115 anderes ergibt.…