§ 116 Allgemeines
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 117 bis 120 anderes ergibt.
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