(1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden sowie eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden.
(2) Mindestvoraussetzung für die Zulassung zur praktischen Ausbildung (§ 19) ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung in den Unterrichtsfächern “Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe” und “Gerätelehre und Sanitätstechnik” sowie die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung (§ 15).
(3) In Abweichung von Abs. 2 kann die Modulleitung festsetzen, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind. Prüfungsinhalte der Zwischenprüfung sind in diesem Fall zusätzlich die durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächer.
Rückverweise
San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 11 Ausbildungsablauf – RS
(1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden sowie eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden. (2) Mindestvoraussetzung für die Zulassung zur praktischen Ausbildung (§ 19) ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung in den U…
§ 16 Inhalt der Zwischenprüfung – RS
…folgenden Unterrichtsfächern abzulegen: 1. “Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe” 2. “Gerätelehre und Sanitätstechnik” (2) Hat die Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3 festgesetzt, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind, ist die Zwischenprüfung zusätzlich in den durch…
§ 9 Modulordnung
…Abs. 2 oder 42 Abs. 2, in welchen Unterrichtsfächern anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium erfolgt, 2. Beschlüsse der Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3, welche zusätzlichen Unterrichtsfächer vor Beginn der praktischen Ausbildung zu absolvieren sind und 3. Beschlüsse der Modulleitung gemäß § 41 Abs. …