§ 16 Inhalt der Zwischenprüfung – RS
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
(1) Die Zwischenprüfung ist mindestens in folgenden Unterrichtsfächern abzulegen:
1. “Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe”
2. “Gerätelehre und Sanitätstechnik”
(2) Hat die Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3 festgesetzt, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind, ist die Zwischenprüfung zusätzlich in den durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächern abzulegen.
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