§ 14 Verifizierbarkeit der Signaturen bzw. Siegel — RKSV
Der Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes muss an Hand des auf dem Beleg aufgebrachten maschinenlesbaren Codes verifizierbar sein. Dazu müssen insbesondere die in § 10 Abs. 2 enthaltenen Daten auf dem Beleg enthalten sein. Die Vorbearbeitung der dazu in komprimierter Form im maschinenlesbaren Code enthaltenen Daten hat gemäß Z 13 der Anlage zu erfolgen.
§ 14 RKSV · RKSV · Registrierkassensicherheitsverordnung
§ 14 Verifizierbarkeit der Signaturen bzw. Siegel
…Verifizierbarkeit der Signaturen bzw. Siegel § 14. Der Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes muss an Hand des auf dem Beleg aufgebrachten maschinenlesbaren Codes verifizierbar sein. Dazu müssen insbesondere die in §…
Rückverweise