§ 10 Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes — RKSV
(1) Nach Ermittlung jedes Signatur- bzw. Siegelwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Z 12 der Anlage aufzubereiten.
(2) Der maschinenlesbare Code hat folgende Daten zu enthalten:
1. Kassenidentifikationsnummer
2. fortlaufende Nummer des Barumsatzes
3. Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
4. Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
5. mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Z 8 und Z 9 der Anlage verschlüsselten Stand des Umsatzzählers
6. Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates
7. Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Z 4 der Anlage )
8. Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes.
(3) Trainings- und Stornobuchungen haben im maschinenlesbaren Code zusätzlich die Bezeichnung „Trainingsbuchung“ oder „Stornobuchung“ zu enthalten.
§ 10 RKSV · RKSV · Registrierkassensicherheitsverordnung
§ 10 Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes
…Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes § 10. (1) Nach Ermittlung jedes Signatur- bzw. Siegelwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Z 12…
§ 7 Datenerfassungsprotokoll
…auf einem elektronischen externen Medium unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist gemäß § 132 BAO aufzubewahren. (4) Die Inhalte des maschinenlesbaren Codes (§ 10 Abs. 2) der Barumsätze sind im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse gemeinsam mit den zugehörigen Barumsätzen festzuhalten. (5) Das Datenerfassungsprotokoll einer Registrierkasse muss ab 1. …
§ 9 Signatur- bzw. Siegelerstellung durch die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit
…Daten einzubeziehen: 1. Kassenidentifikationsnummer 2. fortlaufende Nummer des Barumsatzes 3. Datum und Uhrzeit der Belegausstellung 4. Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß § 10 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden Fassung 5. mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256…
§ 25 Inkrafttreten bzw. Übergangsbestimmung
…im Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2022 der Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß § 10 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden Fassung, oder die davon abweichenden Steuersätze gemäß § 28 Abs. …
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