(1) Altholz gemäß Anhang 1 ist nachweislich einem Recycling zuzuführen. Die Verpflichtung zum Recycling besteht nicht, wenn die dabei entstehenden Kosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung unverhältnismäßig sind.
(2) Altholz gemäß Anhang 1 ist am Anfallsort getrennt von Fenstern, Fensterstöcken, Türen, Türstöcken, imprägniertem Holz (zB kyanisiertes oder mit Salzen imprägniertes Holz) und sonstigen behandelten Holzabfällen aus dem Außenbereich (zB Zäune), Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz sowie Brandholz und von sonstigen Abfällen zu erfassen, zu sammeln, zu lagern und zu transportieren. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so hat diese in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen. In diesem Fall ist nachweislich eine Aussortierung der angeführten Abfallfraktionen vor einer eventuellen Zerkleinerung sicherzustellen.
(3) Eine Vermischung von Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, ist zulässig, wenn
1. für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder
2. unbeschadet § 4 Abs. 2 die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.
Durch eine bloße Zerkleinerung oder Trocknung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.
(4) Von Abs. 1 ausgenommen sind
1. Rinde aus der Be- und Verarbeitung (Schlüssel-Nummer 17101);
2. Holzschleifstäube und -schlämme (Schlüssel-Nummer 17104);
4. Feinfraktion aus der Aufbereitung von Altholz und
5. Altholz, das aus physikalischen Gründen für ein Recycling nachweislich nicht geeignet ist.
(5) Altholz, für das das Abfallende gemäß einer Verordnung auf Grundlage des § 5 AWG 2002 deklariert wird, ist von der Verpflichtung zum Recycling gemäß Abs. 1 ausgenommen.
RHV · Recyclingholzverordnung
§ 4 Pflichten des Abfallbesitzers
…Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, ist zulässig, wenn 1. für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder 2. unbeschadet § 4 Abs. 2 die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung…
§ 2 Geltungsbereich
…Diese Verordnung gilt für 1. Inhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen, 2. Abfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der §§ 4, 6, 7 und 8, Anhang 1 , Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowie 3. befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der…
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