§ 2 Geltungsbereich
In Kraft seit 15. Mai 2012
Up-to-date
Diese Verordnung gilt für
1. Inhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen,
2. Abfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der §§ 4, 6, 7 und 8, Anhang 1 , Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowie
3. befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der §§ 7 und 8, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 .
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