(1) Qualifizierte Stellen haben in Hinblick auf ihre Netz- und Informationssysteme, die sie im Zuge einer Überprüfung nutzen, technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. § 17 Abs. 1 NISG gilt sinngemäß.
(2) Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 1 von der Antragstellerin in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.
(3) Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 1 von der qualifizierten Stelle mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheids gemäß § 9 Abs. 2 in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.
Rückverweise
QuaSteV · Verordnung über qualifizierte Stellen
§ 5 Sicherheitsvorkehrungen
(1) Qualifizierte Stellen haben in Hinblick auf ihre Netz- und Informationssysteme, die sie im Zuge einer Überprüfung nutzen, technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. § 17 Abs. 1 NISG gilt sinngemäß. (2) Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorke…
§ 3 Erfordernisse einer qualifizierten Stelle
…1) Qualifizierte Stellen müssen befähigte sicherheitsüberprüfte Prüfer (§ 4) einsetzen, Sicherheitsvorkehrungen (§ 5) treffen, geeignete Werkzeuge (§ 6) verwenden sowie einen geeigneten Prüf- (§ 7) und Meldeprozess (§ 8) anwenden, um in ihrem Aufgabenbereich gemäß…