(1) Qualifizierte Stellen müssen befähigte sicherheitsüberprüfte Prüfer (§ 4) einsetzen, Sicherheitsvorkehrungen (§ 5) treffen, geeignete Werkzeuge (§ 6) verwenden sowie einen geeigneten Prüf- (§ 7) und Meldeprozess (§ 8) anwenden, um in ihrem Aufgabenbereich gemäß § 9 Abs. 2 Überprüfungen vornehmen zu können.
(2) Qualifizierte Stellen haben eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Bundesminister für Inneres bekanntzugeben.
(3) Qualifizierte Stellen dürfen denselben Betreiber wesentlicher Dienste längstens zwei aufeinanderfolgende Perioden gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz NISG überprüfen. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest eine Periode.
(4) In einem jährlichen Statusbericht, der erstmalig ein Jahr nach Zustellung des Bescheids gemäß § 9 Abs. 2 dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln ist, ist in übersichtlicher Form über die Tätigkeiten der qualifizierten Stelle zu berichten. Der Statusbericht hat insbesondere die durchgeführten Überprüfungen, die eingesetzten Prüfer und die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 5 zu enthalten.
Rückverweise
QuaSteV · Verordnung über qualifizierte Stellen
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 1. „Antragstellerin“: eine Einrichtung im Sinne des § 3 Z 11 NISG, die mit Bescheid als qualifizierte Stelle festgestellt werden möchte; 2. „Aufgabenbereich“: jene Kategorien (Z 3) oder Sicherheitsmaßnahmen (Z…