(1) Die einschlägigen Vorschriften zur Hygiene, insbesondere die Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer, sind einzuhalten.
(2) Allfällige in der Ordination oder Gruppenpraxis befindliche Tiere müssen sich in einem eigens dafür vorgesehenen Raum befinden und dürfen keinen Zugang zu Behandlungsräumen haben.
(3) Assistenzhunden im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 283/1990, ist der Zugang zu Gesprächstherapieräumen sowie Behandlungsräumen Typ 1 gemäß Anlage 2 Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (Hygiene-V 2014), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 07/2013 zu gewähren.
(4) In Behandlungsräumen darf es keine Pflanzen geben.
Rückverweise
QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 35 Mängelfeststellung und Mängelbehebungsauftrag nach Überprüfung
…25 feststellbar ist, hat das BIQG der Ärztin/dem Arzt oder der Gruppenpraxis einen schriftlichen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die Vorgangsweise hinsichtlich Mängel gemäß § 7 Abs. 1 muss dem Risiko und dem Potential der Gefährdung von Patientinnen/Patienten angemessen sein. (2) Im Mängelbehebungsauftrag ist 1. jeder Mangel, 2. die…
§ 34 Mängelfeststellung und Mängelbehebungsauftrag nach Selbstevaluierung
…25 feststellbar ist, hat die ÖQMED der Ärztin/dem Arzt oder der Gruppenpraxis einen schriftlichen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die Vorgangsweise hinsichtlich Mängel gemäß § 7 Abs. 1 muss dem Risiko und dem Potential der Gefährdung von Patientinnen/Patienten angemessen sein. (2) Im Mängelbehebungsauftrag ist 1. jeder Mangel, 2. die…