(1) Wenn im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Selbstevaluierung eine Abweichung von einem Evaluierungskriterium im Sinne einer Mindererfüllung gemäß den §§ 4 bis 14 und 16 bis 25 feststellbar ist, hat die ÖQMED der Ärztin/dem Arzt oder der Gruppenpraxis einen schriftlichen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die Vorgangsweise hinsichtlich Mängel gemäß § 7 Abs. 1 muss dem Risiko und dem Potential der Gefährdung von Patientinnen/Patienten angemessen sein.
(2) Im Mängelbehebungsauftrag ist
1. jeder Mangel,
2. die jeweils geforderte Art des Mängelbehebungsnachweises und
3. die jeweilige Frist zur Mängelbehebung
zu bezeichnen. Die Frist ist mit höchstens vier Wochen festzulegen, sofern nicht eine andere, der Art der Mängelbebung angemessene, Fristsetzung geboten ist.
(3) Die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis hat die Mängelbebung entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag durchzuführen und diese der ÖQMED ohne weitere Aufforderung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 41 Verfahrensabschluss
…Vor-Ort-Besuch gemäß §§ 30 Abs. 6, 32 oder 38 keinen Mangel ergibt, 4. ggf. der Mängelbehebungsauftrag gemäß §§ 34 bzw. 35 erfüllt wird oder 5. ggf. im Rahmen der Kontrolle gemäß § 36 der Mängelbehebungsauftrag erfüllt wird.…
§ 31 Plausibilitätsprüfung
…26) begründen keinen Mangel. Diese sind von der ÖQMED im Aggregat auszuwerten. (3) Wenn die Plausibilitätsprüfung einen Mangel ergibt, ist das Verfahren gemäß § 34 fortzusetzen. (4) Die ÖQMED hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung und allfälliger Mängelbehebungen gemäß § 34, zumindest einmal im Monat in geeigneter Form an das…