(1) Der Garantiebetrag G zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird jeweils aus der abgezinsten Summe der bisherigen Prämieneinzahlungen ermittelt, wobei J k die Anzahl der bisherigen Prämieneinzahlungen von Vertrag k und K die Gesamtanzahl der Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge angeben:
(2) Zusätzliche Garantiebeträge bzw. während der Laufzeit zugeteilte Gewinnanteile sind dem Garantiebetrag gemäß Abs. 1 hinzuzurechnen, wobei der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die jeweilige Leistung zu berücksichtigen ist.
Anhänge
image001.pngPNGRückverweise
PZV-ZRV · Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge-Zusatzrückstellungs-Verordnung
§ 4 Berechnung des Garantiebetrages
(1) Der Garantiebetrag G zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird jeweils aus der abgezinsten Summe der bisherigen Prämieneinzahlungen ermittelt, wobei J k die Anzahl der bisherigen Prämieneinzahlungen von Vertrag k und K die Gesamtanzahl der Verträge der prämienbe…
§ 5 Berechnung der zusätzlichen Rückstellung
…Mindestbetrag der zusätzlichen Rückstellung V zus ergibt sich aus dem Maximum des Verlustes L gemäß § 3 zuzüglich des Garantiebetrags G gemäß § 4 abzüglich des Marktwertes des gesamten Portfolios W gemäß § 2 Abs. 3 und null: /Dokumente/Bundesnormen/NOR40175071/image001.png…