§ 24 Allgemeines
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
(1) Psychotherapeutische Fachgesellschaften haben in Hinblick auf die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben die in den §§ 25 bis 31 angeführten Kriterien zu erfüllen.
(2) Sofern diese Kriterien wegfallen oder hervorkommt, dass diese schon ursprünglich nicht bestanden haben, ist die Anerkennung gemäß § 15 PThG 2024 von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bescheidmäßig zurückzunehmen.
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