Vorwort
§ 7 Einteilung der Fernsprechwählämter
Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
– Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4 700 Punkten beziehungsweise mit mehr als 4.000 AE bei ESK-A 5-Technik und
– Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4 700 Punkte beziehungsweise bis 4 000 AE bei ESK-A 5-Technik
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen Einrichtungen.
Es entsprechen:
1. Orts-(End-)Amtseinrichtungen
Fernsprechwählämter mit | ||||||
Hebdreh- wählern | Motorwählern | Koordinatenschaltern | ||||
ohne | mit | ohne | mit | |||
Routineprüfeinrichtungen | ||||||
Punkte | ||||||
a) Grundbewertung | ||||||
ein Einzelanschluß | 1,0 | 0,85 | 0,80 | 0,70 | 0,65 | |
ein Serienanschluß | 2,0 | 1,70 | 1,60 | 1,35 | 1,20 | |
eine Stammleitung für Gesellschaftsanschlüsse | 2,0 | 1,85 | 1,80 | 1,70 | 1,65 | |
eine Stammleitung für Gemeinschaftsanschlüsse | 2,0 | 1,85 | 1,80 | 1,70 | 1,65 | |
eine Wählschaltstellenhauptleitung | 4,0 | 3,70 | 3,60 | 3,35 | 3,20 | |
eine Serienanschlußleitung für automatisierte Landanschlüsse | 2,0 | 1,85 | 1,80 | 1,70 | 1,65 | |
eine Konzentratorhauptleitung | 2,6-(1,3 + 1,3) | |||||
b) zusätzliche Bewertung | ||||||
ein Gruppenwähler in einer zusätzlichen Wahlstufe | 1,0 | 0,80 | 0,75 | 0,60 | 0,55 | |
ein I./II. Gruppenwähler | 1,0 | 0,80 | 0,75 | 0,60 | 0,55 | |
ein für ein Teilamt im Vollamt untergebrachter Gruppenwähler der letzten Gruppenwähler-Wahlstufe | 1,0 | 0,80 | 0,75 | 0,60 | 0,55 | |
ein Dienstgruppenwähler oder Ansageleitungswähler | 2,5 | 2,00 | 1,90 | 1,50 | 1,40 | |
eine Zählübertragung | 0,4 | |||||
eine Gleichstromübertragung | 0,5 | |||||
eine Wechselstromübertragung | 1,0 | |||||
eine Wechselstromübertragung (Einschubtechnik) | 0,5 | |||||
eine Systemübertragung | 0,5 | |||||
2. Fernverkehrseinrichtungen
Fernsprechwählämter mit | ||||||||
Motor- wählern | Koordinatenschaltern | |||||||
ohne | mit | |||||||
Routineprüfeinrichtung | ||||||||
Punkte | ||||||||
ein Registerverzoner | 7,0 | |||||||
ein Verbundgruppenwähler | 2,2 | |||||||
ein Netzgruppenwähler für den Zweidrahtverkehr | 2,2 | 1,5 | 1,55 | |||||
ein Netzgruppenwähler für den Vierdrahtverkehr | 2,5 | |||||||
ein Ferngruppenwähler | 2,5 | |||||||
ein Fernvermittlungsgruppenwähler | 2,2 | |||||||
ein Motormischwähler | 2,2 | |||||||
ein Hilfsgruppenwähler | 2,0 | |||||||
ein kompletter Gestellrahmen Mischwähler ESK | 15,0 | |||||||
ein Verbundgruppenwähler für den Vierdrahtverkehr | 2,5 | |||||||
eine Gabelübertragung 4/2, soweit sie einem I./II. Gruppenwähler im Vierdrahtverkehr nachgeschaltet ist | 0,5 | |||||||
§ 8 Einteilung der Fernschreib- und Datenübertragungsämter
Die Punktezahlen der in § 1 angeführten Verwendungen
– Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 80 000 Punkten,
– Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 20 000 und höchstens 80 000 Punkten und
– Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 20 000 Punkte
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschaltenen technischen Einrichtungen.
Es entsprechen:
ein | Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100 oder WT 1000 | 2,3 Punkte; |
ein | Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd | 1,3 Punkte; |
eine | Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus Sende-, Empfangs- und Umsetzeinrichtungen (SEU, SES, PAD) | 1,7 Punkte; |
ein | Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6, PAP, UEZ 1, UEZ 2, UEV | 3,8 Punkte; |
eine | digitale Abzweigeinrichtung (DA) | 7,5 Punkte; |
ein | Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr als 300 bit/s einschließlich Zentralteil und UEM 64 | 4,3 Punkte; |
ein | Modem, Type UEM 64, UEZ 64 | 4,3 Punkte; |
ein | Bildschirmtext – Amtsmodem | 1,9 Punkte; |
ein | Teilnehmeranschluß an einem Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK) | 1,3 Punkte; |
eine | Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“ | 1,4 Punkte; |
eine | Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“ | 1,54 Punkte; |
eine | Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“ | 2,5 Punkte; |
eine | Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“ | 2,75 Punkte. |
§ 9 Einteilung der Verstärkerämter
Die in den Verwendungen
– Leiter eines Verstärkeramtes I,
– Leiter eines Verstärkeramtes II und
– Leiter eines Verstärkeramtes III
angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet:
1. Verstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
2. Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit mehr als elf Arbeitsplätzen.
3. Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit bis zu elf Arbeitsplätzen.