BundesrechtVerordnungenPT-Zuordnungsverordnung 1996

PT-Zuordnungsverordnung 1996

PT-ZV 1996
In Kraft seit 01. Mai 1996
Up-to-date

§ 7 Einteilung der Fernsprechwählämter

Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4 700 Punkten beziehungsweise mit mehr als 4.000 AE bei ESK-A 5-Technik und

Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4 700 Punkte beziehungsweise bis 4 000 AE bei ESK-A 5-Technik

ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen Einrichtungen.

Es entsprechen:

1. Orts-(End-)Amtseinrichtungen

Fernsprechwählämter mit
Hebdreh- wählern Motorwählern Koordinatenschaltern
ohne mit ohne mit
Routineprüfeinrichtungen
Punkte
a) Grundbewertung
ein Einzelanschluß 1,0 0,85 0,80 0,70 0,65
ein Serienanschluß 2,0 1,70 1,60 1,35 1,20
eine Stammleitung für Gesellschaftsanschlüsse 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65
eine Stammleitung für Gemeinschaftsanschlüsse 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65
eine Wählschaltstellenhauptleitung 4,0 3,70 3,60 3,35 3,20
eine Serienanschlußleitung für automatisierte Landanschlüsse 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65
eine Konzentratorhauptleitung 2,6-(1,3 + 1,3)
b) zusätzliche Bewertung
ein Gruppenwähler in einer zusätzlichen Wahlstufe 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55
ein I./II. Gruppenwähler 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55
ein für ein Teilamt im Vollamt untergebrachter Gruppenwähler der letzten Gruppenwähler-Wahlstufe 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55
ein Dienstgruppenwähler oder Ansageleitungswähler 2,5 2,00 1,90 1,50 1,40
eine Zählübertragung 0,4
eine Gleichstromübertragung 0,5
eine Wechselstromübertragung 1,0
eine Wechselstromübertragung (Einschubtechnik) 0,5
eine Systemübertragung 0,5

2. Fernverkehrseinrichtungen

Fernsprechwählämter mit
Motor- wählern Koordinatenschaltern
ohne mit
Routineprüfeinrichtung
Punkte
ein Registerverzoner 7,0
ein Verbundgruppenwähler 2,2
ein Netzgruppenwähler für den Zweidrahtverkehr 2,2 1,5 1,55
ein Netzgruppenwähler für den Vierdrahtverkehr 2,5
ein Ferngruppenwähler 2,5
ein Fernvermittlungsgruppenwähler 2,2
ein Motormischwähler 2,2
ein Hilfsgruppenwähler 2,0
ein kompletter Gestellrahmen Mischwähler ESK 15,0
ein Verbundgruppenwähler für den Vierdrahtverkehr 2,5
eine Gabelübertragung 4/2, soweit sie einem I./II. Gruppenwähler im Vierdrahtverkehr nachgeschaltet ist 0,5

§ 8 Einteilung der Fernschreib- und Datenübertragungsämter

Die Punktezahlen der in § 1 angeführten Verwendungen

Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 80 000 Punkten,

Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 20 000 und höchstens 80 000 Punkten und

Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 20 000 Punkte

ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschaltenen technischen Einrichtungen.

Es entsprechen:

ein Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100 oder WT 1000 2,3 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd 1,3 Punkte;
eine Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus Sende-, Empfangs- und Umsetzeinrichtungen (SEU, SES, PAD) 1,7 Punkte;
ein Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6, PAP, UEZ 1, UEZ 2, UEV 3,8 Punkte;
eine digitale Abzweigeinrichtung (DA) 7,5 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr als 300 bit/s einschließlich Zentralteil und UEM 64 4,3 Punkte;
ein Modem, Type UEM 64, UEZ 64 4,3 Punkte;
ein Bildschirmtext – Amtsmodem 1,9 Punkte;
ein Teilnehmeranschluß an einem Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK) 1,3 Punkte;
eine Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“ 1,4 Punkte;
eine Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“ 1,54 Punkte;
eine Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“ 2,5 Punkte;
eine Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“ 2,75 Punkte.

§ 9 Einteilung der Verstärkerämter

Die in den Verwendungen

Leiter eines Verstärkeramtes I,

Leiter eines Verstärkeramtes II und

Leiter eines Verstärkeramtes III

angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet:

1. Verstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.

2. Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit mehr als elf Arbeitsplätzen.

3. Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit bis zu elf Arbeitsplätzen.