(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt
1. abweichend von § 3 Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG 1,75%;
2. abweichend von § 4 Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG 2,75%.
(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2016 tritt die Rechnungsparameterverordnung 2012 – RPV 2012, BGBl. II Nr. 454/2012, außer Kraft.
(4) § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2019 sind auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden.
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