(1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 2 PBVG) zu wählen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 231/2021)
(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.
Rückverweise
PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 52 Errichtung von Organen der Jugendvertretung
(1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 2 PBVG) zu wählen. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art.…
§ 54
…Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 52 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist ein Zentraljugendvertrauensrat…
§ 53
…und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese, sofern sie die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 erfüllen, ein Personaljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 3 PBVG) zu wählen.…