§ 53
In Kraft seit 01. Mai 1998
Up-to-date
§ 53 — PBVWO
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese, sofern sie die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 erfüllen, ein Personaljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 3 PBVG) zu wählen.