(1) Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung (§ 21) einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.
(2) Einem Ausschuß sollen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung übertragen werden.
Rückverweise
PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 58 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
…zu berichten. (2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem zuständigen Personalvertretungsorgan. Dieses kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§§ 18 und 19) beauftragen.…
§ 21 Autonome Geschäftsordnung
…werden: 1. die Übertragung von Aufgaben gemäß § 56 Abs. 2; 2. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß §§ 18 und 19; 3. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt; 4. die Festlegung von Art und Umfang der…
§ 60 Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
…zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen. (2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) auch Ausschüsse (§§ 18 und 19) betrauen.…