(1) Das Personalvertretungsorgan hat für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung zu beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans erforderlich.
(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
1. die Übertragung von Aufgaben gemäß § 56 Abs. 2;
2. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß §§ 18 und 19;
3. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
4. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
5. die Zahl der Stellvertreter der Vorsitzenden der Personalvertretungsorgane und die Reihenfolge der Stellvertretung;
6. die Beteiligung sämtlicher Mitglieder der Personalvertretungsorgane bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;
7. die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse der Personalvertretungsorgane;
8. zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane;
9. Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen der Personalvertretungsorgane;
10. die Beiziehung von nicht dem Personalvertretungsorgan angehörenden Personen zu Sitzungen des jeweiligen Personalvertretungsorgans;
11. die Protokollführung.
(3) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Vertrauenspersonenausschusses ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel dieses Vertrauenspersonenausschusses kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmer des Betriebes zur Einsicht aufzulegen oder unter Nutzung allgemein zugänglicher betriebsinterner Informationssysteme (§ 23 Abs. 1) bekanntzumachen. Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Personalausschusses (Zentralausschusses) ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des am Sitz dieses Personalausschusses (Zentralausschusses) eingerichteten Vertrauenspersonenausschusses kundzumachen.
(4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.
Rückverweise
PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 18 Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung
…1) Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung (§ 21) einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen. (2) Einem Ausschuß sollen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen…
§ 16 Sitzungen der Personalvertretungsorgane
…§§ 43 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 sowie 45 PBVG oder in der vom Personalvertretungsorgan beschlossenen Geschäftsordnung (§ 21) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzführende gestimmt…
§ 6 Teilversammlungen
…ausüben kann. Die Abgrenzung der Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungen kann auch für künftige Betriebsversammlungen beschlossen oder durch die autonome Geschäftsordnung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 21) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluß oder Geschäftsordnung getroffene Regelung zu enthalten. (2) Zutritt zu einer Teilversammlung haben unbeschadet des § 9…
§ 19
…1) Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können in der Geschäftsordnung (§ 21) geschäftsführende Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten errichten. In einem solchen Ausschuß muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen Personalvertretungsorgans stellt, vertreten…