§ 60 Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
In Kraft seit 01. November 1998
Up-to-date
PBVGO
Gliederung
3. Hauptstück Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
Abschnitt 2 Ausübung einzelner Befugnisse
§ 60 Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
(1) Der Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) hat vor einer Beteiligung des Personalvertretungsfonds am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) auch Ausschüsse (§§ 18 und 19) betrauen.
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