BundesrechtVerordnungenPrüf- und Begutachtungsstellenverordnung1. Abschnitt Besondere Überprüfung, Kostenersatz§ 2

§ 2Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

In Kraft seit 01. April 2010
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