(1) Quellenberufe, die sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignen, sind
1. ein abgeschlossenes Studium der Psychologie,
2. eine abgeschlossene Ausbildung für Soziale Arbeit,
3. eine abgeschlossene Ausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, wobei Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter in Ausbildung unter Supervision gleichgestellt sind, oder
4. vergleichbare hochwertige abgeschlossene psychosoziale Ausbildungen.
(2) Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für andere als minderjährige Opfer ist auch eine zumindest zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit in einer nach § 9 bewährten Einrichtung der Opferhilfe geeignet.
(3) Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für minderjährige und volljährige Opfer von Menschenhandel (§ 1 Abs. 2 Z 5) kann in begründeten Ausnahmefällen auch eine andere berufliche Qualifikation für geeignet erachtet werden.
§ 28 PbRegVO · PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
§ 28 Fachliche Qualifikation
…Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter fachlich qualifiziert ist, wer 1. über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Quellenberuf, der sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignet (§ 29), verfügt, 2. einen Ausbildungslehrgang oder mehrere Ausbildungslehrgänge (§§ 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat, 3. in eine…
§ 11 Führung der Prozessbegleitungsliste
…Prozessbegleiter (Prozessbegleitungsliste). In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr und akademischer Grad, bei psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern überdies die Bezeichnung des Quellenberufs (§ 29) und die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung, in der die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter institutionell eingebunden ist, anzugeben. Die Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder…
§ 26 Fortbildung
…dies der Bundesministerin für Justiz unaufgefordert alle fünf Jahre nachzuweisen. Fortbildungen haben einen Bezug zu psychosozialer Beratung aufzuweisen. Fortbildungen, die im Rahmen quellenberuflicher (§ 29) Fortbildungspflichten abgeschlossen wurden, sind anzurechnen.…
§ 18 Allgemeine Pflichten
…eingetragenen Prozessbegleiters erfolgt. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, die die zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit (§ 29 Abs. 2) noch nicht vollendet haben und die demzufolge noch keinen Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben…
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