PbRegVO
Gliederung
2. Teil Beauftragung zur Gewährung von Prozessbegleitung
3. Hauptstück Prozessbegleitungsliste
§ 11 Führung der Prozessbegleitungsliste
(1) Die Bundesministerin für Justiz führt eine Liste der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (Prozessbegleitungsliste). In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr und akademischer Grad, bei psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern überdies die Bezeichnung des Quellenberufs (§ 29) und die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung, in der die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter institutionell eingebunden ist, anzugeben. Die Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste setzt die Empfehlung der Prozessbegleitungskommission zur Eintragung voraus.
(2) Die Prozessbegleitungsliste ist nicht öffentlich.
§ 4 PbRegVO · PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
§ 4 Aufgaben der Kommission
…der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16).…
§ 13 Antrag auf Eintragung
…Prozessbegleitungseinrichtung zu stellen, die die Bewerberin oder den Bewerber erstmalig mit der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung betraut hat. Der Antrag hat die nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Angaben zu enthalten. (2) Die Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 und 28 Abs. 1 sind durch…
§ 19 Beiziehung einrichtungsfremden Personals
…das von einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung beigezogene einrichtungsfremde Personal in die Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16) eingetragen ist oder das von einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe beigezogene einrichtungsfremde Personal…
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