Wer als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste eingetragen ist, hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies der Bundesministerin für Justiz unaufgefordert alle fünf Jahre nachzuweisen. Fortbildungen haben einen Bezug zu psychosozialer Beratung aufzuweisen. Fortbildungen, die im Rahmen quellenberuflicher (§ 29) Fortbildungspflichten abgeschlossen wurden, sind anzurechnen.
§ 20 PbRegVO · PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
§ 20 Anhaltung zur Ausbildung und Fortbildung
…2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter zum ehest möglichen Zeitpunkt abschließen und ihrer Verpflichtung zur Fortbildung (§ 26) nachkommen.…
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