(1) Der/Die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Ausbildungsbetrieb durch eine Schul- bzw. Lehrgangsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
1. die Rechte und Pflichten des/der Direktors/-in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des/der Leiter/in des PA-Lehrgangs und der Lehr- und Fachkräfte,
2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden im Rahmen der Ausbildung einschließlich Pausenregelung,
3. die Vertretung der Auszubildenden hinsichtlich Mitbestimmung und Partizipation im Rahmen der Ausbildung, wobei ein/eine Vertreter/in und Stellvertreter/in der Auszubildenden für jede PA- und PFA-Ausbildung von den Teilnehmern/-innen zu wählen ist,
4. gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
5. die Unterbrechung der Ausbildung (z. B. Mutterschutz, Karenz, Präsenz- oder Zivildienst),
6. Maßnahmen zur Sicherheit der Auszubildenden und
7. Konsequenzen bei Pflichtverletzungen durch Auszubildende im Rahmen der Ausbildung und bei Verstößen gegen die Schul- bzw. Lehrgangsordnung
festzulegen.
(3) Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/-frau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
(4) Die Genehmigung der Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese
1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
3. die Sicherheit der Auszubildenden nicht gewährleistet oder
4. nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
(5) Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist den Auszubildenden sowie den Lehr- und Fachkräften zu Ausbildungsbeginn nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 9 Schul- bzw. Lehrgangsordnung
…3. die Vertretung der Auszubildenden hinsichtlich Mitbestimmung und Partizipation im Rahmen der Ausbildung, wobei ein/eine Vertreter/in und Stellvertreter/in der Auszubildenden für jede PA- und PFA-Ausbildung von den Teilnehmern/-innen zu wählen ist, 4. gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten, 5. die Unterbrechung der Ausbildung (z. B. Mutterschutz…
§ 8 Teilnahmeverpflichtung – Ausbildungszeit
…Ausbildungszeit kann aus organisatorischen Gründen überschritten werden. Dabei darf die wöchentliche Ausbildungszeit im Durchrechnungszeitraum (Monat) 40 Unterrichts- und Praktikumsstunden nicht überschreiten. (4) Im Rahmen der PA- und PFA-Ausbildung ist bei Vollzeitausbildung jährlich eine unterrichts- und praktikumsfreie Ferienzeit im Ausmaß von vier Wochen vorzusehen, wobei mindestens zwei Wochen durchgehend zu ermöglichen sind. Für…