(1) Auszubildende sind zur Teilnahme an der Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme. Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Schul- bzw. Lehrgangsordnung (§ 9) festzulegen.
(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert 45 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
(3) Die Ausbildung ist zwischen Montag und Sonntag zulässig. Die wöchentliche Ausbildungszeit darf 40 Unterrichts- bzw. Praktikumsstunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann aus organisatorischen Gründen überschritten werden. Dabei darf die wöchentliche Ausbildungszeit im Durchrechnungszeitraum (Monat) 40 Unterrichts- und Praktikumsstunden nicht überschreiten.
(4) Im Rahmen der PA- und PFA-Ausbildung ist bei Vollzeitausbildung jährlich eine unterrichts- und praktikumsfreie Ferienzeit im Ausmaß von vier Wochen vorzusehen, wobei mindestens zwei Wochen durchgehend zu ermöglichen sind. Für Feiertage, die innerhalb der Ferien liegen, müssen keine zusätzlichen Ferientage gewährt werden.
(5) Der Beginn einer Ausbildung ist vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn dem/der Landeshauptmann/-frau anzuzeigen.
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