(1) Bei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.
(2) Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind vor Beginn des 2. Ausbildungsjahres eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß § 38 vorzugehen.
(3) Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder höchstens vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung des 1. Ausbildungsjahres zu entscheiden,
1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3. zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
(4) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
(5) Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
(6) Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind eine/zwei kommissionelle Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Höchstens zwei Zusatzprüfungen sind zulässig. Es ist gemäß § 37 vorzugehen.
(7) Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder höchstens vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich. Es ist gemäß § 38 vorzugehen.
(8) Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
Rückverweise
PA-PFA-AV · Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
§ 36 Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
…stattfinden. (4) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus. (5) Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend…
§ 38 Letzte Wiederholungsmöglichkeit
…stattfinden. (2) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus. (3) Im Falle des § 36 Abs. 7 hat die Prüfungskommission zu entscheiden, 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht, 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert…
§ 37 Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
…1) Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß § 36 Abs. 6 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen. (2) Führt mindestens…