BundesrechtVerordnungenOzonmesskonzeptverordnung§ 3

§ 3Ozonmessstellen an den von den Landeshauptmännern festzulegenden Standorten

In Kraft seit 09. April 2021
Up-to-date

(1) Unbeschadet der Ozonmessstellen nach § 2 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 4 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Messstellen einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Standorte der Ozonmessstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 9 festzulegen.

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