Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmessstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptleute gemäß § 3 des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmessstellen einzurichten und zu betreiben:
1. im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordostösterreich“ im Gebietsanteil
a) Wien am Hermannskogel, auf der Hohen Warte, in der Lobau und am Stephansplatz,
b) Niederösterreich in Annaberg, Dunkelsteinerwald, Forsthof, Hainburg, Heidenreichstein, Himberg, Klosterneuburg, Kollmitzberg, Mödling, Mistelbach, St. Pölten Eybnerstraße, Stixneusiedl, Tulln, Wiener Neustadt und Wiesmath,
c) Burgenland in Eisenstadt;
2. im Ozon-Überwachungsgebiet „Süd- und Oststeiermark und südliches Burgenland“ im Gebietsanteil Steiermark in Arnfels-Remschnigg, Graz Nord, Graz Lustbühel, Klöch bei Bad Radkersburg, Leoben, am Masenberg und am Rennfeld;
3. im Ozon-Überwachungsgebiet „Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil
a) Oberösterreich in Bad Ischl, Braunau, Grünbach bei Freistadt, Lenzing und Traun,
b) Salzburg am Haunsberg, Salzburg Lehener Park und St. Koloman;
4. im Ozon-Überwachungsgebiet „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ im Gebietsanteil
a) Salzburg in St. Johann im Pongau und Zell am See,
b) Steiermark in Grundlsee Tressensattel, auf der Hochwurzen und in Liezen;
5. im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordtirol“ in Höfen Lärchbichl, im Gebiet Innsbruck Nordkette, in Innsbruck Sadrach und Kufstein Festung;
6. im Ozon-Überwachungsgebiet „Vorarlberg“ in Bludenz, Lustenau Wiesenrain und Sulzberg;
7. im Ozon-Überwachungsgebiet „Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil
a) Kärnten in Arnoldstein, in der Region Gerlitzen, in Klagenfurt Kreuzbergl, Obervellach und St. Georgen Herzogberg,
b) Tirol im Raum Lienz;
8. im Ozon-Überwachungsgebiet „Lungau und oberes Murtal“ im Gebietsanteil
a) Salzburg in Tamsweg,
b) Steiermark auf der Grebenzen.
Rückverweise
Ozon-MKV · Ozonmesskonzeptverordnung
§ 3 Ozonmessstellen an den von den Landeshauptmännern festzulegenden Standorten
…1) Unbeschadet der Ozonmessstellen nach § 2 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 4 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Messstellen einzurichten und zu betreiben. (2) Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Standorte der Ozonmessstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen…
§ 6 Weitere Ozonmessstellen
…1) Betreibt der Landeshauptmann – zusätzlich zu den in den §§ 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen – weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern…
§ 18 Sonstige Ausstattung für jedes einzelne Messnetz
…zu sein. Im Hinblick auf die erforderliche Verfügbarkeit hat deren Anzahl bezüglich 1. Ozonmessgeräte 10 vH der Anzahl der Ozonmessstellen gemäß §§ 2 und 3 sowie der Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 1, aber zumindest ein Messgerät und 2. Datenerfassungseinrichtung sowie Datenübertragungseinrichtung ein Reservegerät je Messnetz zu…
§ 22 Jahresbericht
…1) Der Jahresbericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon gemäß § 4 Abs. 3 und 4 des Ozongesetzes hat Information über die Ozonbelastung des vergangenen Kalenderjahres zu enthalten. Dabei sind alle gemäß…