§ 18 Sonstige Ausstattung für jedes einzelne Messnetz
In Kraft seit 28. Februar 2004
Up-to-date
Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Ozondaten haben in jedem Messnetz Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die erforderliche Verfügbarkeit hat deren Anzahl bezüglich
1. Ozonmessgeräte 10 vH der Anzahl der Ozonmessstellen gemäß §§ 2 und 3 sowie der Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 1, aber zumindest ein Messgerät und
2. Datenerfassungseinrichtung sowie Datenübertragungseinrichtung ein Reservegerät je Messnetz
zu betragen.
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