(1) Das Betreten
1. von Bereichen, in denen mineralische Rohstoffe gewonnen oder aufbereitet werden, und von Bereichen, auf die Einwirkungen aus einer Gewinnungstätigkeit möglich sind, sowie
2. von Bergbauanlagen (§ 118 MinroG)
durch Personen, die nicht mit der Gewinnung oder der Aufbereitung (Z 1) oder dem Betrieb der Bergbauanlage (Z 2) befasst sind, ist verboten.
(2) Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (§ 11) ersichtlich gemacht werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die die in Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon
1. mit Zustimmung der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten oder
2. auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen
betreten.
OB-V · Obertagebergbau-Verordnung
§ 9 Betretungsverbot
…die die in Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon 1. mit Zustimmung der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten oder 2. auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen betreten.…
§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
…§ 9 Abs. 1 muss von jeder Person eingehalten werden. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer im Sinne des §…
§ 10 Hinweistafeln
…Die Hinweistafeln gemäß § 9 Abs. 2 müssen den Namen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten sowie eine Kontakt-Telefonnummer enthalten.…
§ 4 Verkehrswege
…1) „Verkehrswege“ im Sinn dieser Verordnung sind im Freien gelegene Flächen, die für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt sind. (2) Bei der Planung und Gestaltung von Verkehrswegen muss Folgendes berücksichtigt werden…