OB-V
Ziele
§ 2Sachlicher Geltungsbereich
§ 3Persönlicher Geltungsbereich
§ 4Verkehrswege
§ 5Tagbauplanung
§ 6Tagbaugeometrie
§ 7Abraum, Endböschung
§ 8Besondere Vorfälle und Ereignisse
§ 9Betretungsverbot
§ 10Hinweistafeln
§ 11Einfriedung
§ 12Sicherheitsstreifen
§ 13Befahrungen
§ 14Brandschutz
§ 15Prüfung von Bergbauzubehör
§ 16Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
§ 17Fahrbuch
§ 18Behörde
§ 19Ausnahmebestimmungen
§ 20Übergangsbestimmungen
§ 21Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG
§ 22Inkrafttreten
Vorwort
§ 1 Ziele
Ziele dieser Verordnung sind
1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
2. der Schutz von fremden, der bzw. dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen,
3. der Schutz der Umwelt,
4. der Schutz von Lagerstätten und
5. der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
1. für das obertägige Aufsuchen (§ 1 Z 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) von mineralischen Rohstoffen,
2. für das obertägige Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG) von mineralischen Rohstoffen und
3. für das obertägige Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) von mineralischen Rohstoffen, soweit es durch die Bergbauberechtigte bzw. den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten erfolgt.
(2) Auf Tätigkeiten, die der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
(3) Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.
§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
§ 9 Abs. 1 muss von jeder Person eingehalten werden. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 21 MinroG. §§ 10 und 17 gelten nicht für Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer.
§ 4 Verkehrswege
(1) „Verkehrswege“ im Sinn dieser Verordnung sind im Freien gelegene Flächen, die für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt sind.
(2) Bei der Planung und Gestaltung von Verkehrswegen muss Folgendes berücksichtigt werden:
1. Übersichtliche Wegeführung,
2. Ausmaß des Fahrzeugaufkommens,
3. geeignete Fahrgeschwindigkeit entsprechend der Beschaffenheit der Verkehrswege sowie unter Berücksichtigung der Lärm- und Staubentwicklung,
4. ausreichende Stabilität des Untergrundes unter Berücksichtigung der Belastungen durch die eingesetzten Fahrzeuge,
5. möglichst vollständiger Abbau der Lagerstätte.
(3) Verkehrswege im Tagbau müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr (Gehwege): 1,0 m.
2. Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr (Fahrstreifen): die maximale Breite der darauf eingesetzten selbstfahrenden Maschinen und Geräte und zusätzlich 1,0 m.
3. Verkehrswege mit Fußgänger- und Fahrzeugverkehr oder Fahrzeugverkehr auf mehreren Fahrstreifen: Mindestbreite nach Z 1 und 2 und zusätzlich ein Begegnungszuschlag von 0,5 m zwischen den Gehwegen und Fahrstreifen.
(4) Führen Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr unter fest verlegten Bauteilen, wie Brückentragwerken, Fördereinrichtungen oder anderen Anlagenteilen, durch, muss die lichte Höhe durch Hinweisschilder unter Angabe der lichten Höhe gekennzeichnet werden.
(5) Die Steigung und das Gefälle von Verkehrswegen müssen nach den Angaben der Herstellerinnen und Hersteller über die bestimmungsgemäße Verwendung der darauf verwendeten selbstfahrenden Maschinen und Geräte festgelegt werden, wobei insbesondere auch die Beschaffenheit des Fahrbahnuntergrundes und die Witterungsverhältnisse berücksichtigt werden müssen.
(6) Sofern Verkehrswege, die von fremden Personen mit Fahrzeugen benutzt werden, eine Steigung/ein Gefälle von mehr als 12% aufweisen, muss mittels Hinweistafeln auf die Neigung hingewiesen werden.
(7) Besteht bei der Benutzung von Verkehrswegen Absturzgefahr oder eine Gefahr durch herabfallende Gegenstände oder Gestein, müssen geeignete Maßnahmen dagegen getroffen werden, und zwar Abgrenzungen (wie beispielsweise Leitplanken, Freisteine oder Schutzwälle) oder bauliche Sicherungsmaßnahmen.
(8) Verkehrswege müssen während der Benützung ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung der Verkehrswege darf unterbleiben, wenn
1. die Fahrzeuge mit Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sind, die eine ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege ermöglichen, und
2. für die in § 9 Abs. 3 genannten Personen, die zu Fuß unterwegs sind, Warnkleidung und ausreichende Beleuchtungsmittel bereitgestellt werden.
(9) Die auf Verkehrswegen anfallenden nicht verunreinigten Niederschlagswässer sind in Oberflächengewässer abzuleiten oder zu versickern. Verunreinigte Niederschlagswässer sind so zu sammeln, zu behandeln und in Oberflächengewässer abzuleiten, dass keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten ist.
(10) Zur Reduktion von diffusen Staubemissionen sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise organisatorische Maßnahmen, Befeuchtung, Reinigung, Einsatz von Kehrmaschinen oder Reifenwaschanlagen) vorzusehen.
§ 5 Tagbauplanung
(1) Tagbaue müssen so geplant und geführt werden, dass durch die Tagbaugeometrie (§ 6) und das Abbauverfahren gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte eine den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechende Gewinnung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nachnutzung erfolgt.
(2) Anfallende Niederschlagswässer und Bergwässer müssen so abgeführt werden, dass keine Wasseransammlungen, die die Standsicherheit des Tagbaues gefährden, und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten sind.
(3) Zur Gewährleistung der in § 1 genannten Schutzziele müssen geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Hinweise, Absperrungen, Beräumen oder Vorschüttung; Staub- und Lärmbekämpfung) getroffen sowie geeignete Mittel zur Schadensminimierung (wie beispielsweise Rettungsmittel oder Ölbindemittel) bereitgehalten werden.
(4) Zur Reduktion von diffusen Staubemissionen beim Aufbereiten sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Befeuchtung, Verwendung von Abwurfschläuchen oder Geringhaltung der dem Wind ausgesetzten Flächen) vorzusehen.
(5) Zum Lärmschutz sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Kulissenabbau, Schallschutzwälle oder Einsatz lärmarmer Maschinen und Geräte) vorzusehen.
(6) Zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit sind geeignete Maßnahmen (wie eine naturschonende und landschaftsgerechte Gestaltung) vorzusehen (§ 159 MinroG).
§ 6 Tagbaugeometrie
(1) „Tagbaugeometrie“ im Sinn dieser Verordnung ist die Gesamtheit der Zuschnittsparameter mit Höhen, Breiten und Neigungen beispielsweise der Etagen, Bermen, Strossen, Abbauscheiben und Böschungen, insbesondere der Generalneigung, im räumlichen Zusammenhang unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung einschließlich der Zu- und Ausrichtung des Tagbaues.
(2) Der Tagbau muss, wenn dies die Standsicherheit oder die Höhe der sich in Verhieb befindlichen Tagbauböschungen und Bruchwände erfordert, durch das Einziehen von Etagen oder Bermen untergliedert werden. Dabei muss die Tagbaugeometrie so gewählt werden, dass die Standsicherheit sichergestellt ist. Die Orientierung und Neigung von Bruchwänden, Etagen und Böschungen muss insbesondere in Abhängigkeit von den geologischen, geotechnischen und gebirgsmechanischen Gegebenheiten sowie der hydrologischen Situation festgelegt werden.
(3) Die Höhe der sich in Verhieb befindlichen Tagbauböschungen und Bruchwände muss so bemessen werden, dass ein gefahrloses Beräumen von losem oder lautem Gestein durch den Einsatz von Bergbauzubehör möglich ist.
(4) Die Höhe einer sich im Hochschnitt in Verhieb befindlichen Tagbauböschung im Lockergestein darf die maximale Reich- oder Einstechhöhe des eingesetzten selbstfahrenden Bergbauzubehörs nur dann um höchstens einen Meter überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass sich kein Überhang bilden kann.
§ 7 Abraum, Endböschung
(1) Es muss für eine entsprechende Abraumgewältigung gesorgt werden, um Gefährdungen für Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen durch abgehendes Gestein und abgehende Felsmassen zu vermeiden und eine Verunreinigung des Wertminerals durch Abraum hintanzuhalten. Für die Ausgestaltung von Böschungen und Etagen im Abraum gelten die §§ 5 und 6.
(2) Endböschungen müssen so bemessen, angelegt und gesichert werden, dass unter Berücksichtigung einer möglichst vollständigen Nutzung der Lagerstätte Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen insbesondere nicht durch herabfallendes Gestein und größere Gesteinsmassen gefährdet werden sowie die Nachsorge und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159 MinroG) möglich sind.
§ 8 Besondere Vorfälle und Ereignisse
Sind Bereiche im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 von besonderen Vorfällen und Ereignissen betroffen, welche zu Gefährdungen für fremde Personen, fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen oder der Umwelt führen können, so müssen diese Gefahren durch organisatorische oder technische Maßnahmen beseitigt werden. Ist eine sofortige gefahrlose Beseitigung in einem Bereich nicht möglich, so muss wie folgt vorgegangen werden:
1. Es ist dafür zu sorgen, dass fremde Personen diesen Bereich weder betreten noch befahren.
2. Der betroffene Bereich muss durch organisatorische oder technische Maßnahmen, beispielsweise durch Dämme, Wälle oder Freisteine, solange abgesperrt und das Betretungs- und Befahrungsverbot durch Hinweistafeln ersichtlich gemacht werden, bis die Gefahrenquelle durch Absichern, Beräumen, vorgezogenes Gewinnen, Vorschütten etc. beseitigt ist.
3. Der Bereich gemäß Z 1 darf erst wieder nach Abschluss der diesbezüglich durchgeführten Arbeiten und nach Freigabe durch die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter oder eine Betriebsaufseherin bzw. einen Betriebsaufseher betreten oder befahren werden.
§ 9 Betretungsverbot
(1) Das Betreten
1. von Bereichen, in denen mineralische Rohstoffe gewonnen oder aufbereitet werden, und von Bereichen, auf die Einwirkungen aus einer Gewinnungstätigkeit möglich sind, sowie
2. von Bergbauanlagen (§ 118 MinroG)
durch Personen, die nicht mit der Gewinnung oder der Aufbereitung (Z 1) oder dem Betrieb der Bergbauanlage (Z 2) befasst sind, ist verboten.
(2) Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (§ 11) ersichtlich gemacht werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die die in Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon
1. mit Zustimmung der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten oder
2. auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen
betreten.
§ 10 Hinweistafeln
Die Hinweistafeln gemäß § 9 Abs. 2 müssen den Namen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten sowie eine Kontakt-Telefonnummer enthalten.
§ 11 Einfriedung
Sofern es die Sicherheit von Personen oder fremden Sachen erfordert, müssen die in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon in geeigneter Weise, etwa durch Zäune, Wälle, Seilsperren oder Hecken, eingefriedet werden.
§ 12 Sicherheitsstreifen
Zu der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen fremden Grundstücken oder Grundstücksteilen muss ein unverritzter Sicherheitsstreifen in einer angemessenen Breite, zumindest jedoch von drei Metern, verbleiben, der für Begleitmaßnahmen (wie Einfriedungen) genutzt werden kann. Ein solcher Sicherheitsstreifen muss auch zu den in § 149 Abs. 4 MinroG genannten Bereichen und Anlagen eingehalten werden.
§ 13 Befahrungen
Es muss für eine wiederkehrende Befahrung der in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen durch die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter oder eine Betriebsaufseherin bzw. einen Betriebsaufseher oder durch eine verantwortliche Person der Fremdunternehmerin bzw. des Fremdunternehmers gesorgt werden. Die Befahrungsintervalle richten sich nach der Eigenart des Bergbaues, wie beispielsweise den Abbauverfahren, den Tagbauparametern und den topographischen Gegebenheiten.
§ 14 Brandschutz
(1) Es müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um Brände zu verhüten, zu erkennen, zu bekämpfen und deren Ausbreitung zu verhindern.
(2) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig sein. Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre auf den ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
§ 15 Prüfung von Bergbauzubehör
Werden in § 8 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, genannte Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Fahrzeuge und dergleichen als Bergbauzubehör eingesetzt, müssen diese in sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 9 AM-VO einer wiederkehrenden Prüfung und einer Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen unterzogen werden, sofern nicht die §§ 8 und 9 AM-VO ohnehin unmittelbar Anwendung finden.
§ 16 Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
Bei der Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten müssen die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, mit der Maßgabe angewendet werden, dass zuständige Behörde die in § 18 genannte Behörde ist.
§ 17 Fahrbuch
(1) Die Bergbauberechtigte oder der Bergbauberechtigte hat für jeden Tagbau ein Fahrbuch zu führen, das Folgendes enthalten muss:
1. Alle den Tagbau betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
2. Datum und Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen (§ 13).
(2) Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
(3) Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
(4) Die Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen müssen sieben Jahre, längstens jedoch bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden. Die übrigen Teile des Fahrbuchs müssen bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden.
§ 18 Behörde
Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß §§ 170 und 171 MinroG zuständige Behörde.
§ 19 Ausnahmebestimmungen
(1) Die Behörde kann über begründetes Ansuchen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten Ausnahmen von der Einhaltung von Bestimmungen dieser Verordnung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen, bewilligen, wenn im gegebenen Fall die Gefährdung für die in § 1 genannten Schutzgüter, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, nicht besteht oder die Sicherheit durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.
(2) Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgebend sind, anzuschließen.
§ 20 Übergangsbestimmungen
(1) §§ 4, 5, 6 und 7 Abs. 1 sind für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt, erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.
(2) § 7 Abs. 2 gilt nicht für Endböschungen, die Gegenstand eines Gewinnungsbetriebsplanes sind, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt, sowie für Endböschungen in Abbaubereichen von Tagbauen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Abschlussbetriebsplan genehmigt worden ist (§ 114 Abs. 1 MinroG).
(3) Hinweistafeln gemäß § 9 Abs. 2 müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung § 10 entsprechen.
(4) § 12 gilt nicht für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt.
(5) Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung § 17 entsprechen.
§ 21 Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG
Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung
1. die §§ 1, 8, 9, 13, 14, 48 bis 52, 88, 89, 94, 185, 192, 193, 291 bis 302, 307, 308, 328, 329, 333, 334, 338 bis 344 und 347 bis 356 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010, für die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten und
2. die §§ 2, 6, 7, 10, 15, 17, 19 bis 26, 90 bis 93, 113, 287 und 289 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung zur Gänze,
soweit sie nicht bereits als Belange des Arbeitnehmerschutzes betreffende Bestimmungen außer Kraft getreten sind, außer Kraft treten.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.