§ 14 Brandschutz
In Kraft seit 02. Juni 2022
Up-to-date
(1) Es müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um Brände zu verhüten, zu erkennen, zu bekämpfen und deren Ausbreitung zu verhindern.
(2) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig sein. Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre auf den ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
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