(1) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe gilt Folgendes:
1.In Fällen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Z 2 NoVAG 1991) ist das geleistete Entgelt im Sinne des Art. 4 UStG 1994 dem Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt des Erwerbs gegenüberzustellen. Erscheint das Entgelt ungewöhnlich niedrig, dies ist jedenfalls der Fall, wenn das geleistete Entgelt den entsprechenden Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten um mehr als 20% unterschreitet, darf die Selbstberechnung der Abgaben durch den Parteienvertreter nur anhand des entsprechenden Wertes auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten erfolgen, soweit der Abgabenschuldner den geringeren Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.
2.Wurde in Fällen der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) das Fahrzeug bei einem befugten Fahrzeughändler im übrigen Unionsgebiet erworben, ist zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anschaffungspreis dem Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt der Selbstberechnung gegenüberzustellen. In Fällen der Differenzbesteuerung ist hierfür die ausländische Umsatzsteuerkomponente vom Anschaffungspreis abzuziehen. Erscheint der Anschaffungspreis ungewöhnlich niedrig, dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Anschaffungspreis den entsprechenden Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten um mehr als 20% unterschreitet, darf die Selbstberechnung der Abgaben durch den Parteienvertreter nur anhand des entsprechenden Wertes auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten erfolgen, soweit der Abgabenschuldner den geringeren gemeinen Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.
4. In allen anderen Fällen ist als Bemessungsgrundlage der Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten (ohne Umsatzsteuer- oder Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt der Selbstberechnung heranzuziehen, wenn der Abgabenschuldner einen geringeren gemeinen Wert nicht durch ein Gutachten nachweist.
5. Bei Angabe eines Händler-Einkaufspreises und Händler-Verkaufspreises ist der Wert auf im Inland anerkannten Fahrzeugbewertungslisten der Mittelwert .
6. Die Fahrzeugbewertung muss jedenfalls beinhalten
a) das konkret bewertete Kraftfahrzeug (Fahrzeugidentifikationsnummer, Marke, Modell, Typ, Baureihe, Baujahr, Erstzulassungsdatum, Kilometerstand);
b) den Bewertungsstichtag;
c) die Wertbestimmungsmerkmale, insbesondere ob im Bewertungsergebnis eine Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente enthalten ist und wie diese berechnet wurde;
d) den Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis.
7. Ein Gutachten muss jedenfalls beinhalten
a) die Angaben zur persönlichen Begutachtung des Fahrzeuges;
b) einen Befund mit einer Beschreibung des Fahrzeuges nach seinen wertbestimmenden Merkmalen;
c) die Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens.
(2) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb gilt Art. 4 UStG 1994.
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