(1) Der Parteienvertreter hat Veränderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben betreffen, wie etwa das Recht zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Das zuständige Finanzamt kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befugnis noch gegeben sind.
(2) Der Parteienvertreter hat bei Änderungen betreffend das Personal, welches die Selbstberechnung der Abgaben oder die Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank vornimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 zu gewährleisten und dies in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Befugnis ist mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigungen nicht mehr vorliegen oder aufgrund der Tätigkeiten des Parteienvertreters Zulassungen für Kraftfahrzeuge ermöglicht oder begünstigt werden, für die die Abgaben nicht korrekt abgeführt wurden.
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