(1) Für die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr mittels Bescheid hat der Antragsteller (Parteienvertreter) bei Antragstellung
1.den Ermächtigungsbescheid gemäß § 30a Abs. 8 KFG 1967 vorzulegen;
2. darzustellen, dass er über genügend geeignetes Personal mit ausreichend Kenntnissen des österreichischen Abgabenrechtes verfügt. Folgende Kenntnisse sind erforderlich:
a)Kenntnis der Bestimmungen des NoVAG 1991, Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994 und der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, alle in der jeweils geltenden Fassung, die die Subsumtion der möglichen Sachverhalte unter die steuerbaren Vorgänge, die maßgebliche Bemessungsgrundlage, die Tarifberechnung sowie die Abgabenerhebung, betreffen.
b) Kenntnis der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen in den EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, die die Erhebung von Zulassungssteuern und die Umsatzsteuer betreffen.
c)Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen des KFG 1967 und der (), BGBl. Nr. 399/1967, in der jeweils geltenden Fassung, die die kraftfahrrechtliche Einstufung von Kraftfahrzeugen, die Genehmigungsdatenbank sowie Zulassungsverpflichtung betreffen.
d)Kenntnis der Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008 in der jeweils geltenden Fassung.
e) Kenntnis der Informationsquellen für Werte in den einzelnen Datenfeldern der Genehmigungsdatenbank und deren Bedeutung bei der Selbstberechnung der Abgaben.
Zu diesem Zweck sind Schulungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. In diesen Unterlagen ist die konkrete Vorgangsweise zur Durchführung der unterschiedlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Selbstberechnung darzustellen;
3. durch Vorlage von Strafregisterbescheinigungen, die Zuverlässigkeit des Personals zu bescheinigen. Die Strafregisterbescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein;
4. darzustellen, dass er über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben verfügt;
5. darzustellen, dass sämtliche Vorschriften des Datenschutzes und der Datensicherheit eingehalten werden.
(2) Der Antrag ist elektronisch im Verfahren FinanzOnline über die Funktion „Sonstige Anbringen“ einzubringen.
§ 2 NoVA-SBV · NoVA-SBV · NoVA-Selbstberechnungsverordnung
§ 2 Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr
…§ 2. (1) Für die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr mittels Bescheid hat der Antragsteller (Parteienvertreter) bei Antragstellung 1. den Ermächtigungsbescheid gemäß § 30a…
§ 3 Änderungen der Voraussetzungen
… 30a KFG 1967 , dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Das zuständige Finanzamt kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befugnis noch gegeben sind. (2) Der Parteienvertreter hat bei Änderungen betreffend das Personal, welches die Selbstberechnung der Abgaben oder die Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank vornimmt, das Vorliegen der…
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