(1) Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß § 2a Abs. 1 gilt nicht,
1. wenn die Energieversorgungssicherheit Österreichs gewahrt werden muss oder
2. bei Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse für den Eigenbedarf des Erzeugers oder
3. bei notwendigen Waldpflegemaßnahmen oder
4. bei Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung gemäß § 41 Abs. 4 und 5 ForstG oder
5. bei Fällungen nach § 86 Abs. 1 lit. b ForstG oder
6. bei Ernte von Holzsorten, die für lokale Verarbeitungsanlagen nicht geeignet sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Ausnahmen nach Abs. 1 samt Begründung und örtlichen Anwendungsbereich höchstens einmal jährlich mitzuteilen.
§ 2b NFBioV · NFBioV · Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
§ 2b Ausnahmen vom Kaskadennutzungsprinzip
…§ 2b. (1) Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß § 2a Abs. 1 gilt nicht, 1. wenn die Energieversorgungssicherheit Österreichs gewahrt werden muss oder 2. bei Nutzung forstwirtschaftlicher…
§ 2a Besondere Fördervoraussetzungen für die Energieerzeugung aus Holz
…3. wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß § 2a Abs. 1 erzeugt. Z 3 gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach § 2b Abs. 1 gegeben ist. (4) Abs. 1 und 2 gelten nicht: 1. für bestehende Förderungen für die Laufzeit der zugrundeliegenden Förderregelungen; 2. für…
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