(1) Förderungen für aus Holzbiomasse erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Holzbiomasse nicht nach dem Prinzip der Kaskadennutzung wie folgt eingesetzt werden kann:
1. zur Herstellung von Holzprodukten,
2. zur Verlängerung der Lebensdauer von Holzprodukten,
3. zur sonstigen Wiederverwendung oder
4. zum Recycling.
(2) Unmittelbare finanzielle Unterstützungen für die Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nicht gewährt werden:
1. bei Nutzung von
a) Sägerundholz, Furnierrundholz oder Rundholz in Industriequalität sowie
b) Stümpfen und Wurzeln, mit Ausnahme jener, die von Flächen stammen,
aa) die nicht Wald sind, oder
bb) die Wald sind, aber bei zulässigen Rodungen sowie beim Bau oder Ausbau von forstlichen Bringungsanlagen angefallen sind;
2. bei Nutzung von Abfällen, außer die Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG für die getrennte Sammlung von Abfällen wurden eingehalten.
(3) Unterstützungen für ausschließlich Elektrizität aus forstwirtschaftlicher Biomasse erzeugende Anlagen dürfen nicht neu gewährt oder erneuert werden, außer die Elektrizität
1. wurde unter Nutzung der CO 2 -Abscheidung und CO 2 -Speicherung erzeugt,
2. erfüllt die Anforderungen gemäß Art. 29 Abs. 11 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, und
3. wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß § 2a Abs. 1 erzeugt.
Z 3 gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach § 2b Abs. 1 gegeben ist.
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht:
1. für bestehende Förderungen für die Laufzeit der zugrundeliegenden Förderregelungen;
2. für bestehende Einrichtungen und Anlagen zur Energieerzeugung aus Holzbiomasse für die Restnutzungsdauer dieser Einrichtungen und Anlagen.
§ 2a NFBioV · NFBioV · Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
§ 2a Besondere Fördervoraussetzungen für die Energieerzeugung aus Holz
…§ 2a. (1) Förderungen für aus Holzbiomasse erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Holzbiomasse nicht nach dem Prinzip der Kaskadennutzung wie…
§ 14 Inkrafttreten
…auf Plausibilität. (3) § 1 Abs. 1, § 2 Z 6, 7 bis 15 und 16 bis 20, §§ 2a und 2b samt Überschriften, § 3 Abs. 2, 3, 6, 7 und 8, § 5 Abs. 1, § 7 Abs…
§ 2b Ausnahmen vom Kaskadennutzungsprinzip
…§ 2b. (1) Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß § 2a Abs. 1 gilt nicht, 1. wenn die Energieversorgungssicherheit Österreichs gewahrt werden muss oder 2. bei Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse für den Eigenbedarf des Erzeugers oder…
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