(1) Zur Berechnung der Höhe der nachträglichen Befreiung gemäß § 19 sowie der vorläufigen Sofortberücksichtigung gemäß § 20 sind jene Mengen an Energieträgern zu ermitteln, die nicht bereits durch die Vorabberücksichtigung gemäß § 15 befreit wurden, sondern sowohl durch die Verwendung in der EU-ETS-Anlage gemäß EZG 2011 als auch durch die Inverkehrbringung gemäß NEHG 2022 bepreist wurden. Dafür sind die nach EU ETS I bepreisten und ermittelten Treibhausgasemissionen, die zusätzlich einer Belastung durch das NEHG 2022 unterliegen, anhand der verwendeten Emissionsfaktoren des EU ETS I gemäß EZG 2011 auf die den Treibhausgasemissionen entsprechenden Mengen der Energieträger zurückzurechnen. Diese Zurückrechnung kann in jenen Fällen unterbleiben, in denen die Menge an Energieträgern bereits bekannt ist. Anschließend ist die zurückgerechnete oder bekannte Menge an Energieträgern, die einer Doppelbepreisung unterliegt, anhand der Nationalen Standardfaktoren für Brennstoffe für den EU ETS 2 und dem NEHG 2022 gemäß Ebene 2a nach Art. 31 Abs. 1 MRR auf Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 umzurechnen. Diese doppelt belasteten Treibhausgasemissionen sind mit der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der beim Inverkehrbringen des Energieträgers durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde, zu multiplizieren, um die Höhe der Befreiung zu bestimmen. Jene Treibhausgasemissionen, für die § 6 Abs. 1 anwendbar ist, sind vorab auszuscheiden.
(2) Befreiungsmaßnahmenteilnehmer können von Abs. 1 abweichende Emissionsfaktoren für die Ermittlung der befreiten Treibhausgasemissionen anwenden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis des Inhabers der EU-ETS-Anlage, wonach die abweichenden Emissionsfaktoren von den betreffenden Handelsteilnehmern als Basis für die CO 2 -Bepreisung durch das NEHG 2022 verwendet wurden.
(3) Für die Festlegung der tatsächlichen Menge der Treibhausgasemissionen kann die zuständige Behörde abweichende Emissionsfaktoren zu jenen des Abs. 1 oder des Abs. 2 heranziehen. Voraussetzung hiefür ist, dass der zuständigen Behörde Informationen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die von der Befreiung erfassten Energieträger im Rahmen des NEHG 2022 aufgrund der Anwendung eines abweichenden Emissionsfaktors zu Abs. 1 abweichenden Bepreisung unterlagen.
(4) Von dem Inhaber der EU-ETS-Anlage ist die Weiterverrechnung der Kosten der nationalen Emissionszertifikate plausibel nachzuweisen, wenn die zuständige Behörde konkrete Zweifel daran hat, dass die befreiten Energieträger einer effektiven Bepreisung durch das NEHG 2022 unterlagen. Der Handelsteilnehmer hat dazu dem Inhaber der EU-ETS-Anlage die Kosten aus der Weiterverrechnung zu bestätigen.
NEHG-EU-ETS BV · NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
§ 22 Höhe der Befreiung
…Energieträgern bereits bekannt ist. Anschließend ist die zurückgerechnete oder bekannte Menge an Energieträgern, die einer Doppelbepreisung unterliegt, anhand der Nationalen Standardfaktoren für Brennstoffe für den EU ETS 2 und dem NEHG 2022 gemäß Ebene 2a nach Art. 31 Abs. 1 MRR auf Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 umzurechnen. Diese doppelt belasteten Treibhausgasemissionen…
§ 13 Nachweis der Lieferung und Verwendungsbestätigung
…Nachweis der Lieferung und Verwendungsbestätigung § 13. (1) Der Inhaber einer EU-ETS-Anlage hat die zweckgemäße Verwendung der Energieträger, für die eine Befreiung nach dieser Verordnung in Anspruch genommen wird, über das NEIS nachzuweisen. Die Verwendungsbestätigung ist…
§ 6 Ausschluss von der Befreiung
…eintritt, ist die gewährte Befreiung durch die zuständige Behörde zurückzufordern. (4) Liegt der zuständigen Behörde ein konkreter Verdacht für die Weiterverrechnung der Belastung durch das NEHG 2022 durch die EU-ETS-Anlage nach § 20 Abs. 3 NEHG 2022 vor, kann sie den Inhaber der EU-ETS-Anlage zur Vorlage eines Nachweises auffordern…
§ 20 Vorläufige Sofortberücksichtigung
… 18 im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet wurden, gestellt werden. (2) Der Inhaber der EU-ETS-Anlage hat im Antrag die zweckgemäße Verwendung der Energieträger vorläufig zu bestätigen. Für den…
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