§ 13 Nachweis der Lieferung und Verwendungsbestätigung — NEHG-EU-ETS BV
(1) Der Inhaber einer EU-ETS-Anlage hat die zweckgemäße Verwendung der Energieträger, für die eine Befreiung nach dieser Verordnung in Anspruch genommen wird, über das NEIS nachzuweisen. Die Verwendungsbestätigung ist innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger oder bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS II zweitfolgenden Jahres, einzubringen. In dieser Verwendungsbestätigung sind vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage für das jeweilige Kalenderjahr die tatsächlich in der EU-ETS-Anlage eingesetzten Mengen an Energieträgern anzugeben, wobei insbesondere Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen sind.
(2) Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung der Energieträger sind durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage die Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG 2011, zu denen ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 erhoben wurden, gemeinsam mit der Verwendungsbestätigung gemäß Abs. 1 im NEIS hochzuladen.
(3) In der Verwendungsbestätigung ist durch den Inhaber der EU-ETS-Anlage zu bestätigen, dass für die gemäß Abs. 1 angegebene Menge an Energieträgern
1. keine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde und
2. keine Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG 2022 erfolgt ist.
Auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage plausibel zu belegen, dass eine Weiterverrechnung nicht erfolgt ist.
(4) War die Verwendung der Energieträger bis zur in Abs. 1 festgelegten Frist aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Inhaber einer EU-ETS-Anlage einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist um höchstens ein weiteres Jahr über das NEIS stellen.
(5) Das gewählte Befreiungsverfahren für die Inanspruchnahme der Befreiung nach § 20 NEHG 2022 ist nach Übermittlung der Verwendungsbestätigung im NEIS durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen.
§ 9 NEHG-EU-ETS BV · NEHG-EU-ETS BV · NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
§ 9
…Für jene EU-ETS-Anlagen, für die eine Vorabberücksichtigung in Anspruch genommen wurde, ist vom Inhaber der EU-ETS-Anlage eine fristgerechte Verwendungsbestätigung gemäß § 13 nachzuweisen.…
§ 13 Nachweis der Lieferung und Verwendungsbestätigung
…Nachweis der Lieferung und Verwendungsbestätigung § 13. (1) Der Inhaber einer EU-ETS-Anlage hat die zweckgemäße Verwendung der Energieträger, für die eine Befreiung nach dieser Verordnung in Anspruch genommen wird, über das NEIS nachzuweisen. Die Verwendungsbestätigung ist…
§ 11 Nachträgliche Berücksichtigung
…spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS II zweitfolgenden Jahres, die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage über das NEIS beantragt werden. (2) Die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in…
§ 12 Vorläufige Sofortberücksichtigung
…11 kann im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet wurden, gestellt werden. (2) Der Inhaber der EU-ETS-Anlage hat im Antrag die zweckgemäße Verwendung der Energieträger vorläufig zu bestätigen. Für den…
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