(1) Um die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch zu nehmen, kann ein Inhaber einer EU-ETS-Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 4 bei der zuständigen Behörde über das NEIS beantragen.
(2) Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Inhabers der EU-ETS-Anlage sowie ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab der Antragstellung bekannt zu geben. Nach der Antragstellung ist im NEIS die nationale Kennung (Genehmigungskennung) bekannt zu geben.
(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 5 EU-ETS-Anlagen als Teilnehmer in NEIS
…EU-ETS-Anlagen als Teilnehmer in NEIS § 5. (1) Um die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch zu nehmen, kann ein Inhaber einer EU-ETS-Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer…
§ 4 Teilnehmer
…registrierte Handelsteilnehmer gemäß den §§ 10 und 20, 2. registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17, 3. registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß den §§ 5, 13 und 26 und 4. ab der Überführungsphase die unabhängigen Prüfeinrichtungen gemäß § 8 NEHG 2022. (2) Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern…
§ 26 Registrierung
…7. Abschnitt Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben in der Überführungsphase Registrierung § 26. (1) Um eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde gemäß § 5 über das NEIS zu beantragen…
Rückverweise