(1) Teilnahmeberechtigt für NEIS sind
1. registrierte Handelsteilnehmer gemäß den §§ 10 und 20,
2. registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17,
3. registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß den §§ 5, 13 und 26 und
4. ab der Überführungsphase die unabhängigen Prüfeinrichtungen gemäß § 8 NEHG 2022.
(2) Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, ist § 19 BAO anzuwenden.
(3) Teilnehmer erhalten im NEIS eine Registrierungsnummer die aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer besteht.
(4) Ein Antrag auf Registrierung eines Teilnehmers im NEIS, welcher sich irrtümlich im NEIS angemeldet hat, kann auf formlosen Antrag durch die zuständige Behörde inaktiviert werden
NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 4 Teilnehmer
…Teilnehmer § 4. (1) Teilnahmeberechtigt für NEIS sind 1. registrierte Handelsteilnehmer gemäß den §§ 10 und 20, 2. registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17, 3. registrierte…
§ 5 EU-ETS-Anlagen als Teilnehmer in NEIS
…EU-ETS-Anlagen als Teilnehmer in NEIS § 5. (1) Um die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch zu nehmen, kann ein Inhaber einer EU-ETS-Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer…
§ 17 Registrierung
…NEHG 2022 beantragen zu können, ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 NEHG 2022 als registrierter Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zu beantragen. Sofern der Antragsteller bereits im NEIS als registrierter Handelsteilnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z…
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